Umlagefähige Nebenkosten Die Umlage der Nebenkosten muss im Mietvertrag schriftlich vereinbart werden. Im Vertrag ist es nicht nötig, die Betriebskosten in lauter einzelne Positionen aufzuschlüsseln, sondern sie dürfen pauschal als „Betriebskosten“ benannt werden Folgende Kosten können beispielsweise auf die Mieter umgelegt werden: Grundsteuer Aufzugskosten Wasserkosten Abwassergebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser Müllabfuhr und Entsorgung von Sperrmüll Straßenreinigung inklusive Schneeräumung Gebäudereinigung Gartenpflege und Pflege von Allgemeinflächen Ungezieferbekämpfung Beleuchtung der Allgemeinflächen Sachversicherung und Haftpflichtversicherung Kosten des Hausmeisters Fernseh- und Kabelanschluss Kosten des Betriebs einer Waschküche Schornsteinfeger Die Berechnung der Betriebskosten erfolgt normalerweise über einen Abrechnungsschlüssel oder die konkrete Wohnfläche. Es wird also anteilsmäßig weiterverrechnet, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Ein Abrechnungsschlüssel ist dann sinnvoll, wenn nur wenige Parteien im Haus leben und diese sehr unterschiedliche Kosten verursachen. Ein Beispiel dafür wäre, dass die Abrechnung nach den in der jeweiligen Wohnung lebenden Personen erfolgt. Dann würden z. B. die Kosten der Müllabfuhr gerechter verteilt. Bei den Kosten für Heizung und Warmwasser hat die Abrechnung gemäß dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen – zumindest zum überwiegenden Teil muss dies sichergestellt sein.
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#avrupa #kesfet #jesfetteyiz #Nebenkosten#Betriebskost#Mieter#ev Welche Art auch gewählt wird, um die umlagefähigen Kosten zu verteilen, die Vorgehensweise muss in jedem Mietvertrag transparent dargestellt werden. Ergänzend ist es immer empfehlenswert, die Abrechnungsmethode mit den Mietern im persönlichen Gespräch zu erläutern. Das kann Missverständnisse und Streitigkeiten verhindern, die ansonsten nicht nur zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch zwischen den Parteien im Haus entstehen könnten. Nicht umlegbare Kosten Abseits dieser Kosten gibt es noch weitere Ausgaben, die anfallen, aber nicht auf Mieter abgewälzt werden können. Das betrifft die Kosten der Instandhaltung des Gebäudes, Sanierungskosten und Verwaltungsarbeiten. Wenn ein Teil der Wohnung so stark abgenutzt ist, dass eine Erneuerung nötig ist, so müssen diese Kosten vom Vermieter getragen werden. Bei echten Modernisierungsarbeiten ist dafür in weiterer Folge eine Mieterhöhung denkbar. Unter den Kosten der Verwaltung werden beispielsweise Ausgaben für einen Steuerberater oder Mietrechtsschutzversicherungen zusammengefasst. All jene Kosten, die der Vermieter für organisatorische Kosten hat, fallen in diesen Bereich. Selbstverständlich ebenfalls nicht umlegbar sind Zinsen für die Immobilienfinanzierung, Steuern oder unregelmäßig anfallende Kosten, die auch als Instandhaltung eingestuft werden können. Dazu zählt beispielsweise das Fällen eines Baumes auf der aşağıdaki adresten daha geniş bilgi alabilirsiniz https://www.hausundgrund.de/nebenkosten-das-muessen-vermieter-wissen